Versorgung, Betreuung, Kontrolle: Was der Bund in Asylzentren tatsächlich bereitstellt
Das neue Betriebskonzept des SEM beschreibt weit mehr als ein Bett und drei Mahlzeiten. Es organisiert ein dichtes System aus Grundversorgung, Betreuung, Medizin, Beschäftigung, Bildung, Kommunikation, Sicherheit und externen Fachstellen. Eine kritische Bilanz – ohne Übertreibung und ohne Verharmlosung.
Wer öffentlich darüber spricht, was Asylsuchende in einem Bundesasylzentrum erhalten, landet schnell bei Schlagworten: „Vollversorgung“ auf der einen, „blosse Nothilfe“ auf der anderen Seite. Beides greift zu kurz. Das 85-seitige Originaldokument des SEM
zeigt ein detailliert normiertes Versorgungssystem. Zugleich beschreibt es keine kostenlose Privatwohnung und kein selbstbestimmtes Alltagsleben, sondern eine überwachte Kollektivunterkunft mit Hausordnung, Kontrollen, obligatorischen Arbeiten und begrenzter Privatsphäre.
AbgrenzungDieser Beitrag stützt sich ausschliesslich auf das BEKO. Er beurteilt weder das Asylrecht insgesamt noch die Anerkennungsgründe einzelner Personen und macht keine Aussage über Leistungen nach einer späteren Kantonszuweisung. Das BEKO ist ein Betriebshandbuch für Bundesasylzentren; Registrierung, Asylentscheid und Notfallbewältigung sind ausdrücklich nicht sein Gegenstand.
1. Wie dieses Dokument zu lesen ist
Das BEKO formuliert „Grundziele“, verbindlich bezeichnete „Standards“ und „spezifische Ziele“. Daneben verwendet es Abstufungen wie „im Rahmen des Möglichen“, „nach Möglichkeit“, „bei Bedarf“ und „kann“. Diese Sprache ist entscheidend. Ein Standard ist belastbarer als eine Option; ein vorgesehener Zugang ist nicht dasselbe wie eine jederzeit frei wählbare Einzelleistung.
Auch der Personenkreis ist weiter, als die Kurzbezeichnung vermuten lässt. Im Abkürzungsverzeichnis erklärt das SEM, dass es unter „Asylsuchenden“ im BEKO auch alle im BAZ untergebrachten ausreisepflichtigen Nothilfebezüger versteht. Die hier beschriebenen Standards beziehen sich daher auf die Unterbringung im Zentrum und nicht nur auf Personen mit positivem Asylentscheid.
Gesicherter BEKO-BefundDas Konzept gilt grundsätzlich für alle BAZ und Personengruppen gleichermassen. Abweichungen und Zusatzregeln bestehen unter anderem für besondere Zentren, Flughafenunterkünfte, unbegleitete Minderjährige und Personen mit besonderen Bedürfnissen. Bei Überbelegung oder akutem Personalmangel greift eine eigene Prioritätenordnung. (Kapitel 2 und 7.6)
2. Die Leistungsbilanz im Überblick
| Bereich | Was das BEKO vorsieht | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Unterkunft | Einquartierung im BAZ, Belegungsmanagement, Schutz- und Trennungsregeln | Kollektivunterkunft, keine Privatwohnung; Abweichungen bei hoher Belegung |
| Betreuung | Fachlich qualifizierte Betreuung sieben Tage pro Woche; Ansprechperson nachts vor Ort | Betreuung bedeutet zugleich Aufsicht, Organisation und Durchsetzung der Hausordnung |
| Verpflegung | Drei Mahlzeiten täglich sowie Früchte, Getränke und Zwischenverpflegung | Spezialbedürfnisse nur „im Rahmen des Möglichen“ |
| Alltagsbedarf | Hygieneartikel, frei zugängliche Kondome, definierte Mindestbekleidung, wöchentliche Wäsche | Kleidung soll grundsätzlich auch aus Spenden stammen |
| Geld | Grundsätzlich CHF 3 pro Tag; bei GEP CHF 5 pro Stunde bis höchstens CHF 400 monatlich | Auf beides besteht kein uneingeschränkter Anspruch; Ausschlüsse und Sanktionen |
| Aktivitäten | Angebot für vier Beschäftigungsstunden pro Werktag, Sprach- und Alltagskurse, tägliche Freizeitangebote | Hausarbeiten obligatorisch; Kurse/Freizeit bei Engpässen reduzier- oder streichbar |
| Kinder | Grundschule, kinderfreundlicher Raum, fünf Stunden tägliche Betreuung des Raums, Spielangebote | Eltern bleiben verantwortlich; einzelne Standards gelten erst ab 1. Januar 2027 |
| Gesundheit | Obligatorische Krankenversicherung ab Asylgesuch, Medic-Help, Hausarzt- und nötigenfalls Facharztversorgung | Gatekeeping; keine freie Arztwahl; nur regelkonforme Leistungen werden vergütet |
| Kommunikation | WLAN mindestens in Gemeinschaftsräumen, Telefonmöglichkeit, kostenloser Kontakt zu Rechts- und Rückkehrberatung | Kein kostenloses Smartphone; private SIM selbst zu bezahlen; Gebühren teils möglich |
| Mobilität | ÖV, interne Fahrzeuge oder private Transporte je nach Zweck und Entscheidung | Keine pauschale Gratis-ÖV-Karte für private Fahrten |
| Beratung | Zugang zu spezialisierten Beratungsstellen, Seelsorge und zivilgesellschaftlichen Angeboten | Teilweise Vermittlung oder Zusammenarbeit „im Rahmen des Möglichen“ |
| Sicherheit | 24/7-Loge und Ordnungsdienst, Patrouillen, Prävention, Notfall- und Polizeischnittstellen | Personen-, Zimmer- und Gepäckdurchsuchungen; Ausgangs- und Disziplinarregime |
3. Unterkunft und Betreuung: Rund-um-die-Uhr organisiert, aber kollektiv und kontrolliert
Die Unterbringung ist das organisatorische Zentrum des BEKO. Ein Belegungsplan hält fest, welche Person in welchem Schlafraum und Bett untergebracht ist. Einzelpersonen sollen nach Geschlecht getrennt werden, Familien separate Schlafräume erhalten. Allein reisende Frauen und Frauen mit Kindern sind von allein reisenden Männern sowie Männern mit Familie zu trennen. Kranke und pflegebedürftige Personen sollen auf medizinische Anweisung nach Möglichkeit separat liegen.
Diese Schutzregeln sind nicht absolut. Bei hoher Belegung darf bei Familien und bei der Trennung allein reisender Frauen vorübergehend von der Norm abgewichen werden. Viele Massnahmen zum Sichtschutz, Bettenabstand, zu Schliesssystemen oder zur Verhinderung der Einsicht von aussen stehen zudem unter dem Vorbehalt des baulich Möglichen. Schon die Wortwahl zeigt: Privatsphäre ist ein Ziel, aber die vorhandene Gebäudestruktur setzt Grenzen.
Der beauftragte Leistungserbringer muss eine „ganzheitliche und fachlich qualifizierte Betreuung“ an sieben Tagen pro Woche gewährleisten. Der Personaleinsatz soll Betreuung 24 Stunden an sieben Tagen ermöglichen; zwischen 22 und 6 Uhr ist in jedem BAZ eine Betreuungsperson als Ansprechperson vor Ort. Für die Tagesbetreuung definiert das BEKO einen Schlüssel, der sich an den betriebenen Betten orientiert. Für UMA werden sozialpädagogische Fachpersonen und spezifisches Betreuungspersonal eingesetzt, für Kinder professionelle Betreuungspersonen; einzelne neue Personalvorgaben gelten laut Fussnoten erst ab 1. Januar 2027.
Kritische Einordnung
„24/7-Betreuung“ klingt zunächst wie eine zusätzliche Sozialleistung. Sie ist aber ebenso Teil eines eng geführten Kollektivbetriebs: Bestandskontrolle, Terminerinnerung, Hausordnung, Konfliktprävention und tägliche Organisation laufen über dieselbe Struktur. Das ist umfassend – aber nicht gleichbedeutend mit Komfort oder Autonomie.
Privatunterbringung und Fremdplatzierung
Das BEKO kennt Privatunterbringung, macht daraus jedoch keinen generellen Anspruch. Sie richtet sich nach einer separaten Richtlinie; in begründeten Fällen kann statt dessen ein Sonderausgang geprüft werden. Privat untergebrachte und fremdplatzierte Personen bleiben im Belegungsplan erfasst.
Bei Fremdplatzierungen übernimmt das SEM während der BAZ-Phase – vom Asylgesuch bis zum Austritt in den Kanton – die Kosten. Eingeschlossen sind Kosten einer internen Beschulung in der betreffenden Institution, nicht aber Kosten einer regulären Schule. Das ist eine konkrete finanzielle Zuständigkeit, aber keine Aussage, dass jede Person extern platziert werden kann.
4. Grundversorgung: vom Menüplan bis zur Winterjacke
Verpflegung und Spezialkost
Das BEKO verlangt täglich drei Mahlzeiten. Zusätzlich muss für alle ein Angebot an Früchten, Getränken und Zwischenverpflegung bestehen. Die Ernährung soll genügend, ausgewogen und abwechslungsreich sein; die Hälfte der Hauptmahlzeiten ist vegetarisch zu gestalten. Die Verpflegung wird entweder durch einen Caterer geliefert oder – bei vorhandener Produktionsküche und Bewilligung – unter Anleitung mit Asylsuchenden zubereitet.
Medizinisch verordnete Spezialmenüs, Angebote für Schwangere und Kleinkinder, vegetarische Menüs sowie religiöse Ernährungsbedürfnisse sollen im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Während religiöser Fastenzeiten, besonders im Ramadan, sollen Essenszeiten und Menügestaltung nach Möglichkeit angepasst werden.
Gesicherter BEKO-BefundDrei Mahlzeiten, Früchte, Getränke und Zwischenverpflegung sind als Standard formuliert. Bei Spezialkost und religiösen Anpassungen verwendet das BEKO dagegen einschränkende Formulierungen. (Kapitel 7.2.1)
Hygieneartikel und Kondome
Beim Ersteintritt werden mindestens Zahnpflegeprodukte, Deo, Seife oder Shampoo und ein Duschtuch abgegeben. Je nach Bedarf kommen Rasierutensilien, Kleinkinderpflegeprodukte, frauenspezifische Hygieneartikel und Ohrstöpsel hinzu. Ersatz kann auf Anfrage und bei Bedarf bereitgestellt werden. Kondome müssen so angeboten werden, dass sie frei zugänglich und zur Mitnahme verfügbar sind.
Bekleidung und Wäsche
Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Ersteintritt ist angemessene, saisongerechte Kleidung bereitzustellen. Das Mindestpaket ist ungewöhnlich konkret:
- fünf Garnituren Unterwäsche und Socken,
- drei Garnituren Oberbekleidung,
- ein Paar saisongerechte Schuhe,
- im Winter eine Winterjacke,
- bei Bedarf unter anderem Schwangerschafts- und Babykleidung, Kinderwagen, Sportbekleidung und Hausschuhe für schulpflichtige Kinder.
Bei längerem Aufenthalt wird bei Bedarf weitere Kleidung abgegeben. Wo möglich, dürfen Bewohner im Kleiderlager auswählen. Der Grundbedarf soll grundsätzlich über Spenden gedeckt werden; Unterwäsche und fehlende Grundausstattung kauft der Leistungserbringer zu. Persönliche Kleidung muss mindestens einmal pro Woche gewaschen oder zur Wäsche abgegeben werden können. Vorrangig geschieht dies intern, bei Engpässen kann eine externe Wäscherei beauftragt werden. Zentrumseigene Bettwäsche wird alle zwei Wochen und bei starker Verschmutzung gewaschen.
Kritische Einordnung
Zusammengenommen ist das eine vollständige materielle Basisversorgung, die vom Staat beziehungsweise seinen Auftragnehmern beschafft, gelagert, verteilt und dokumentiert wird. Gleichzeitig spricht das Spendenprinzip gegen die Vorstellung eines luxuriösen Kleiderbudgets. Es geht um eine definierte Mindestgarderobe in einer Institution.
5. Geld: CHF 3 pro Tag – und zusätzlich entschädigte Beschäftigung
Taschengeld
Grundsätzlich sieht das BEKO CHF 3 pro Tag vor, wöchentlich in bar oder als Kiosk-Gutschrift. Als Beispiele für den Zweck nennt es Lebensmittel, Zigaretten und Fahrscheine im Nahverkehr. Rein rechnerisch sind das bei 30 Tagen CHF 90 im Monat.
Die Einschränkungen gehören zwingend zur Darstellung: Das BEKO sagt ausdrücklich, es bestehe kein Anspruch. Personen aus EU/EFTA-Staaten und anderen visumbefreiten Staaten sind nicht berechtigt. Für unentschuldigte Abwesenheitstage entfällt die Auszahlung; zudem können Taschengeldsperren als Disziplinarmassnahme berücksichtigt werden. Die Auszahlung erfolgt dokumentiert, mit Unterschriften und nach dem Vieraugenprinzip.
Gemeinnützige Beschäftigungsprogramme
Das Konzept verlangt ein regelmässiges Angebot interner und externer gemeinnütziger Beschäftigungsprogramme (GEP), soweit möglich. Externe Programme können etwa öffentliche Anlagen, Waldarbeiten oder Veranstaltungen betreffen und dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren. Interne Programme umfassen zentral auszuführende Arbeiten wie Wäsche oder Gartenarbeit. Der Reiseweg zu einem externen Programm zählt zur Einsatzzeit.
Der „Anerkennungsbeitrag“ beträgt grundsätzlich CHF 5 pro Stunde, höchstens CHF 30 pro Tag und maximal CHF 400 pro Monat. Der Zugang soll nach dem Rotationsprinzip verteilt werden. Nicht schulpflichtige Personen können teilnehmen, wenn sie obligatorische Hausarbeiten erledigen, die Hausordnung einhalten und nicht sanktioniert sind. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
Kritische Einordnung
Wer nur von CHF 3 täglich spricht, unterschlägt die mögliche zusätzliche Entschädigung. Wer daraus aber pauschal „CHF 490 pro Monat für alle“ macht, übertreibt: CHF 400 ist ein Höchstbetrag, Plätze rotieren, das Angebot besteht nur soweit möglich, und es gibt Zugangsvoraussetzungen. Der Anerkennungsbeitrag ist zudem kein regulärer Lohn für eine normale Erwerbsstelle.
Obligatorische Hausarbeiten
Von entschädigten GEP zu unterscheiden sind obligatorische Hausarbeiten. Frauen und Männer sollen gleichermassen zur täglichen Reinigung und zu Küchenarbeiten beitragen. Zimmer werden regelmässig kontrolliert. Erst die Erledigung dieser Hausarbeiten eröffnet grundsätzlich die Teilnahme an entschädigten Programmen. Versorgung und Mitwirkung sind damit organisatorisch miteinander verknüpft.
6. Tagesstruktur, Sprachkurse und Freizeit: organisierter Alltag statt blosses Warten
Der Leistungserbringer soll so viele Aktivitäten anbieten, dass Asylsuchende während vier Stunden pro Werktag beschäftigt werden können. Darunter fallen obligatorische Hausarbeit, freiwillige Bildungs- und Freizeitangebote und gemeinnützige Beschäftigungsprogramme. Eine Wochenplanung ist zu erstellen; die Aktivitäten werden monatlich dokumentiert und an das SEM übermittelt.
Sprach- und Orientierungskurse
In jedem BAZ ist grundsätzlich ein Angebot zum Erwerb einer schweizerischen Landessprache oder von Englisch sowie zu schweizerischen Gepflogenheiten vorgesehen. Sprachkurse sollen mindestens zweimal pro Woche stattfinden und möglichst regionale Alltagsthemen aufgreifen. In Zentren mit Verfahrensfunktion wird die am Standort gesprochene Sprache angeboten. In Zentren ohne Verfahrensfunktion kann bei geringer Nachfrage mit Zustimmung der Regionenleitung auf Sprachkurse verzichtet werden.
Die freiwilligen Kurse „Leben in der Schweiz“ behandeln laut BEKO unter anderem angemessenes Verhalten gegenüber Frauen, Umweltschutz, Abfallentsorgung, zurückhaltende Musiknutzung im öffentlichen Verkehr und das Beachten von Fussgängerüberwegen. Es handelt sich nicht nur um Sprachförderung, sondern um explizite soziale Orientierung.
Freizeit
Jedes BAZ soll täglich Freizeitaktivitäten anbieten: Basteln, Handarbeit, Sport, Spiele, Ausflüge in die nähere Umgebung, Filme und Musik nennt das Konzept als Beispiele. Asylsuchende sollen an der Gestaltung beteiligt werden. Aufenthaltsräume und Rückzugsmöglichkeiten sollen zielgruppengerecht und nach Möglichkeit drinnen wie draussen bestehen.
Kritische Einordnung
Die Leistung ist weniger der einzelne Filmabend als die bezahlte Organisationsstruktur dahinter: Personal plant, beaufsichtigt und rapportiert ein Wochenprogramm. Das kann man als weitreichende Betreuung kritisieren. Zugleich reagiert Tagesstruktur auf ein Grundproblem institutioneller Unterbringung: Menschen verbringen ihre Tage in einem reglementierten Zentrum und können nicht einfach einem normalen Erwerbsalltag nachgehen.
7. Kinder: Schule, betreuter Raum, Schutzsystem und Ersatzbetreuung
Schulpflichtige Kinder besuchen nach kantonalem Recht den Grundschulunterricht. Der Standortkanton organisiert ihn; der Bund beteiligt sich finanziell und stellt in der Regel die Räume zur Verfügung. Weil die Schulpflicht kantonal variiert, können 16- und 17-Jährige je nach Kanton einbezogen sein oder nicht. Nicht schulpflichtige UMA besuchen laut BEKO mehrmals wöchentlich Sprachunterricht.
Jedes BAZ benötigt einen kinderfreundlichen Raum, ausschliesslich für Kinder und Eltern, mit altersgerechten Möbeln, Spielsachen und Materialien. Dieser Raum muss täglich fünf Stunden betreut werden. Regelmässige Spiel- und Entwicklungsaktivitäten sowie ein nach Möglichkeit kinderfreundlicher Aussenbereich gehören dazu. Die professionelle Kinderbetreuung nach neuem Mandat gilt laut Fussnote ab dem 1. Januar 2027.
Bei kurzfristiger Abwesenheit der Eltern – etwa wegen Arzt- oder Verfahrensterminen – gehört die individuelle Aufsicht zwar nicht zu den regulären Aufgaben des Betreuungsteams. Eine geeignete Lösung muss dennoch sichergestellt werden, zum Beispiel durch ein internes GEP, eine Kinderkrippe oder einen SRK-Hütedienst. Bei längerer Abwesenheit eines alleinerziehenden Elternteils ist eine längerfristige Lösung zu suchen; nötigenfalls wird die KESB einbezogen.
Für unbegleitete Minderjährige gelten eigene Strukturen und ein separates Handbuch. Das BEKO nennt sozialpädagogische Betreuung, grundsätzlich getrennte Unterbringung von Erwachsenen sowie besondere Regeln für Ausgang und Transporte. Kindeswohlgefährdungen müssen erkannt und gemeldet werden.
Gesicherter BEKO-BefundDas Konzept beschreibt nicht bloss Schulzugang, sondern eine Kombination aus Unterricht, betreutem Kinderraum, Entwicklungsangeboten, Kindesschutz, KESB-Schnittstelle und organisierten Lösungen bei Abwesenheit der Eltern. (Kapitel 7.5 und 16.2.3–16.2.4)
8. Medizin: regulierte Krankenversicherung statt blosser Notfallhilfe
Im Gesundheitskapitel ist die Formulierung eindeutig: Kernziel ist der Zugang zu medizinischen Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung. Das SEM stellt die Versicherung für im BAZ wohnende Asylsuchende ab dem Tag der Einreichung des Asylgesuchs sicher. Asylsuchende und ausreisepflichtige Personen im BAZ werden über die CSS in einem Hausarztmodell versichert.
Medic-Help als Eingangstor
Jedes BAZ betreibt eine Gesundheitsfachstelle „Medic-Help“. Bei Beschwerden wenden sich Bewohner zunächst dorthin. Medic-Help triagiert und weist dringende und akute Probleme an vertraglich gebundene Partnerärzte. Diese übernehmen die hausärztliche Versorgung und überweisen bei Bedarf an Fachärztinnen und Fachärzte. Das BEKO nennt dies Gatekeeping I und II.
Für das neue Modell ab 1. Januar 2027 nennt das Konzept konkrete Personalwerte: pro BAZ eine Leitung, 2,9 Vollzeitäquivalente Pflegefachpersonen als Basis für 100 Wochenstunden und bei BAZ mit mehr als 250 Plätzen zusätzlich 1,4 Vollzeitäquivalente pro weitere 100 Betten, anteilig berechnet. Hinzu kommen Ressourcen für den medizinischen Eintrittsprozess und administrativen Support. Zusätzliche Stellen können bei abgelegener Lage, hoher Fluktuation oder erhöhtem Betreuungsbedarf geprüft werden.
Eintritt, Notfälle, Medikamente und Fachärzte
Spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eintritt in das zuständige Zentrum mit Verfahrensfunktion führt Medic-Help eine medizinische Eintrittsinformation durch und bietet eine freiwillige Erstkonsultation an. Dabei werden unter anderem akute Probleme, übertragbare Krankheiten und Impfstatus thematisiert. Frauen erhalten Informationen zu Schwangerschaft; der Fragebogen erfasst gynäkologische Probleme und eine mögliche Schwangerschaft.
Für medizinische und psychiatrische Notfälle müssen Kontakte, Telefonnummern und Transportmöglichkeiten vorliegen. Verschreibungspflichtige Medikamente werden ärztlich verordnet und nach Anweisung angewendet. Ein medizinisches Dossier soll Kontinuität gewährleisten; persönliche medizinische Daten stehen den Betroffenen zu, und eine Weitergabe erfolgt unter Beachtung der Schweigepflicht beziehungsweise gesetzlicher Grundlagen.
Schwangerschaft, Therapien und Zahnmedizin
Die CSS vergütet KVG-Pflichtleistungen grundsätzlich nur über die bezeichneten Partnerärzte oder mit deren Zuweisung beziehungsweise Einwilligung. Das BEKO nennt als Ausnahmen:
- Notfallbehandlungen samt notwendigen Nach- oder Kontrolluntersuchungen,
- Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie im Rahmen ärztlich koordinierter Weiterbehandlung und fachärztlicher Verordnung,
- gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und Schwangerschaftsbetreuung,
- Leistungen von Hebammen,
- zahnärztliche Behandlungen.
Diese Aufzählung zeigt ein breiteres Spektrum als reine Akutversorgung. Sie darf aber nicht als Blankocheck missverstanden werden. Das BEKO definiert bei der Zahnmedizin hier keinen unbegrenzten Umfang; generell bleiben Versicherungs- und Koordinationsvoraussetzungen massgebend. Leistungen ausserhalb der Regeln werden weder von CSS noch SEM bezahlt.
Impfungen und Dolmetschende
Der Zugang zu Impfungen und Präventionsmitteln gegen übertragbare Krankheiten muss nach BAG-Empfehlungen bestehen; Impfungen sollen „innert nützlicher Frist“ durchgeführt werden. Für medizinische Belange ist die sprachliche Verständigung sicherzustellen. Medic-Help und Partnerärzte erhalten Zugang zu Dolmetschdiensten. Damit wird Kommunikation nicht dem Zufall oder ausschliesslich Angehörigen überlassen.
Kritische Einordnung
Die medizinische Unterstützung ist institutionell dicht und versicherungsrechtlich umfassender als eine reine Notfallversorgung. Der zentrale Gegenpunkt lautet jedoch: kein freier Zugang zu beliebigen Ärzten und Behandlungen. Medic-Help und Partnerarzt steuern den Weg; die Kostenübernahme ist an dieses Hausarztmodell gebunden.
9. WLAN, Telefon und Transporte: Infrastruktur ja, pauschale Gratisangebote nein
WLAN und Telefon
WLAN muss mindestens in den Gemeinschaftsräumen zur Verfügung stehen. Eigene elektronische Geräte und Mobiltelefone dürfen grundsätzlich behalten werden, solange Ruhe, Ordnung und Privatsphäre nicht gestört werden. Bei missbräuchlichem Gebrauch – beispielsweise unerlaubten Aufnahmen oder Lärm – oder aus Sicherheitsgründen können Geräte eingezogen werden.
Für Personen ohne WLAN-fähiges Mobiltelefon muss im Zentrum eine Telefonmöglichkeit bestehen. Dafür kann eine Gebühr verlangt werden, wenn dem SEM Kosten entstehen. Kontakte zu Rechtsberatungsstellen, Rechtsvertretungen und Rückkehrberatungsstellen müssen dagegen kostenlos ermöglicht werden. Eine private SIM-Karte bezahlt die betroffene Person selbst.
Nicht vom BEKO gedecktDas Dokument verspricht weder jedem Bewohner ein kostenloses Smartphone noch kostenlose private Telefonie. Belegt sind WLAN, eine Telefonzugangsmöglichkeit und kostenfreie Kontakte zu bestimmten Beratungsstellen.
Post, Besuche und Information
Postverteilung ist gewährleistet; eingeschriebene Sendungen und Abholungseinladungen werden persönlich übergeben. Orte und Zeiten für Besuche werden festgelegt. Jedes BAZ verfügt über einen Besucherraum ausserhalb des eigentlichen Zentrums oder in einem abgegrenzten, überwachten Bereich. Externe Besucher erhalten nur mit Einverständnis der betroffenen Person Zugang.
Neu eintretende Personen erhalten zeitnah ein einfach verständliches, zielgruppengerechtes Informationspaket in relevanten Sprachen – zum Zentrum, zur Hausordnung, zu Gesundheit, Asylverfahren und Leben in der Schweiz.
Transporte und öffentlicher Verkehr
Das BEKO organisiert Transporte mittels öffentlichem Verkehr, internen Personenwagen und Kleinbussen oder privaten Transportunternehmen. Welche Form eingesetzt wird, bestimmt die zuständige Leitung nach Effizienz- und Kostenkriterien. Wichtige Termine – etwa im Asylverfahren, bei Ärzten oder Behörden – können Transporte erfordern; bestimmte Personen wie Gehbehinderte oder UMA unter 16 haben hierfür Anspruch. Vulnerable Personen werden bei Bedarf begleitet, UMA unter 16 bei sämtlichen Transporten.
Eine interne Weisung regelt die Ausgabe von ÖV-Fahrkarten. Das Taschengeld kann ausdrücklich auch für private Nahverkehrstickets verwendet werden. Daraus folgt gerade kein allgemeiner Anspruch auf unbeschränkten kostenlosen ÖV.
10. Beratungsnetz, Seelsorge und Zivilgesellschaft
Die Unterstützungsstruktur endet nicht bei Betreuung und Medizin. Das BEKO nennt eine Vielzahl externer Partner und spezialisierter Zugänge. Dazu gehören offizielle Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, KESB, Schulen, Polizei, Ärztinnen, Ärzte und Spitäler sowie Aufsichts- und Menschenrechtsinstitutionen.
Spezialisierte Beratung
Im Kontext gesundheitlicher und besonderer Bedürfnisse sieht das Konzept den Zugang beziehungsweise die Vermittlung zu geeigneten Fach- und Beratungsstellen vor. Genannt werden unter anderem Opferhilfe, Suchtberatung, Fachstellen zu Frauenhandel und Frauenmigration sowie LGBTIQ+-Beratung. Medizinische Verständigung wird durch Dolmetschdienste unterstützt; für allgemeine Informations- und Kommunikationsbedürfnisse bestehen zielgruppenorientierte Materialien und Kontaktstellen.
Seelsorge
In jedem BAZ muss ein seelsorgerisches Angebot bestehen. Dafür gibt es einen nutzbaren Raum, etwa einen „Raum der Stille“. Die Bewohner werden über das Angebot informiert. Seelsorge ist vertraulich, untersteht der Schweigepflicht und richtet sich unabhängig von Religion und Kultur an alle. Das BEKO verweist sowohl auf Vereinbarungen mit den Landeskirchen und Religionsverbänden als auch auf eine eigene Vereinbarung zur Qualitätssicherung muslimischer Seelsorge.
NGOs und Freiwillige
Das SEM soll im Rahmen des Möglichen mit NGOs und Freiwilligen zusammenarbeiten, informiert Bewohner über deren Aktivitäten und unterstützt Begegnungen organisatorisch. Begegnungsorte ausserhalb liegen in Verantwortung der Zivilgesellschaft; das SEM kann sich im gesetzlichen Rahmen an deren Finanzierung beteiligen. Projekte innerhalb eines BAZ benötigen schriftliche Vereinbarungen, definierte Zutrittsrechte und Verschwiegenheit.
Kritische Einordnung
Hier wird die „institutionelle Dichte“ besonders sichtbar: Staatliche Grundversorgung wird von medizinischen, rechtlichen, sozialen, religiösen und zivilgesellschaftlichen Angeboten flankiert. Aber nicht alles ist eine individuelle staatliche Sachleistung. Bei NGOs organisiert der Bund vor allem Zugang und Kooperation; Angebote werden teilweise von Dritten getragen.
11. Die andere Seite des Systems: Sicherheitsdienst, Durchsuchungen und Disziplin
Ein Bundesasylzentrum ist nicht öffentlich zugänglich. Der Sicherheitsdienst betreibt die Loge, erfasst Ein- und Ausgänge, patrouilliert und interveniert bei Konflikten, Feuer oder Unfällen. Zu seinen Aufgaben gehören ausdrücklich Personen-, Zimmer- und Gepäckdurchsuchungen. Bei Bedarf bestehen Aussenpatrouillen; bei tätlichen Vorfällen kann die Polizei beigezogen und Anzeige erstattet werden.
Das Minimaldispositiv pro BAZ umfasst laut BEKO eine Leitung Sicherheit, eine rund um die Uhr besetzte Loge sowie zwei Mitarbeitende im Ordnungsdienst rund um die Uhr. Durchgehend soll mindestens eine Sicherheitsmitarbeiterin im Einsatz sein, ausser in reinen Männerzentren. Je nach Lage, Infrastruktur, Belegung, Personenzusammensetzung oder Bedrohungslage kann das Dispositiv angepasst werden.
Ausgangszeiten werden in der Hausordnung festgelegt; beim Verlassen wird ein Ausgangsschein ausgegeben und die Abwesenheit verbucht. Ausgangssperren können als Disziplinarmassnahme umgesetzt werden. Kinder und UMA unterliegen besonderen Ausgangs- und Begleitregeln. Elektronische Geräte können bei Regelverstössen eingezogen, Taschengeld kann gesperrt und der Zugang zu GEP bei Sanktionen ausgeschlossen werden.
Zwingender GegenpunktWer die Leistungen aufzählt, muss auch diese Eingriffe nennen. Das BAZ ist keine kostenlose Wohnung. Mehrbett- und Kollektivstrukturen, beschränkte Rückzugsmöglichkeiten, Hausordnung, Zimmerkontrollen, verpflichtende Reinigungs- und Küchenarbeiten, Ausgangsverbuchung und Sicherheitskontrollen prägen den Alltag. Die Versorgung ist umfassend; die persönliche Selbstbestimmung ist zugleich deutlich eingeschränkt.
12. Besonders aufschlussreich: Was selbst bei Ressourcenknappheit bleiben muss
Das BEKO enthält eine Prioritätenordnung für hohe Belegung und fehlendes Personal. Gerade sie zeigt, welche Leistungen das SEM als unverzichtbar behandelt. Immer sicherzustellen sind:
- Grundversorgung mit Verpflegung, Bekleidung, Hygiene, Grundreinigung und Taschengeld,
- vereinbarte gemeinnützige Programme, sofern eine Reduktion nicht mit Gemeinde und SEM abgestimmt ist,
- administrative Kernaufgaben,
- Gewalt- und Konfliktprävention,
- Unterstützung des Asylverfahrens und die damit verbundenen Transporte.
Reduziert oder vollständig eingestellt werden dürfen dagegen das Aktivitäten- und Kursangebot für Erwachsene sowie Austauschgremien. Die Betreuungszeiten des kinderfreundlichen Raums dürfen reduziert, aber nicht vollständig gestrichen werden. Öffnungszeiten für Hygiene- und Kleiderausgabe können gekürzt werden. Das Dokument nennt auch eine Reduktion von Transporten zu medizinischen Terminen – eine auffällige Spannung zum parallel formulierten Zugang zur Gesundheitsversorgung.
Kritische Einordnung
Diese Rangordnung ist politisch bemerkenswert. Selbst bei Engpässen gelten Kleidung, Hygiene und Taschengeld nicht als beliebig streichbare Extras. Umgekehrt zeigt die Streichbarkeit von Kursen, Freizeit und gewissen medizinischen Transporten, dass das beschriebene Vollprogramm nicht in jeder Belastungslage garantiert ist.
Schlussfolgerung: umfassende Versorgung in einer restriktiven Institution
Das BEKO belegt ein breites, detailliert organisiertes Leistungssystem. Wer in einem Bundesasylzentrum untergebracht ist, erhält nach diesem Konzept nicht nur Unterkunft und Essen. Der Betrieb organisiert Hygiene, Kleidung, Wäsche, ein kleines Taschengeld, Beschäftigungsmöglichkeiten mit Anerkennungsbeitrag, Tagesstruktur, Sprach- und Orientierungskurse, Freizeitangebote, Schule und Kinderstrukturen, Krankenversicherung, Pflege, Haus- und Facharztzugang, Impfungen, medizinische Dolmetschdienste, Kommunikation, notwendige Transporte sowie Zugänge zu Beratung, Seelsorge und Zivilgesellschaft.
Der kritische Punkt ist die Summe: Für den Betrieb ist ein personell und organisatorisch dichtes Netz nötig, das weit über eine einfache Notunterkunft hinausgeht. Das darf öffentlich benannt und hinsichtlich Kosten, Prioritäten und Anreizen diskutiert werden. Das BEKO selbst liefert allerdings keine Gesamtkosten pro Person; wer daraus einen bestimmten Steuerbetrag ableitet, verlässt die Grundlage dieses Dokuments.
Ebenso klar ist die Gegenseite: Das System ist kein luxuriöses Gratisleben. CHF 3 Taschengeld sind ein kleiner Betrag. Ein Smartphone wird nicht verschenkt, privater ÖV nicht pauschal bezahlt und die Arztwahl ist eingeschränkt. Bewohner leben in einer Kollektivunterkunft, müssen Hausarbeiten leisten, werden ein- und ausgebucht, unterliegen Kontrollen und Disziplinarmassnahmen und verfügen nur begrenzt über Privatsphäre.
Die sachlich stärkste Kritik braucht deshalb keine Übertreibung:
Das Bundesasylzentrum ist zugleich Versorgungsapparat und Kontrollinstitution.
Gerade diese Kombination – eine bemerkenswert breite staatlich organisierte Grund- und Unterstützungsstruktur innerhalb eines stark reglementierten Alltags – ist der eigentliche Befund des SEM-Dokuments.
Quellenhinweis:
Sämtliche Tatsachenangaben dieses Beitrags beruhen auf dem „Betriebskonzept Unterbringung (BEKO)“, definitive öffentliche Version 6.0 vom 1. Juli 2026. Kritische Abschnitte sind ausdrücklich als Einordnung gekennzeichnet.



